Das Kleingedruckte
I. | Name, Sitz und Zweck |
Art. 1 | Unter dem Namen KERZENZIEHEN BADEN besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. |
Art. 2 | Zweck dieses Vereins ist: Beschaffung finanzieller Mittel zur Unterstützung von Menschen mit Behinderung bei fehlenden öffentlichen Mitteln. |
Art. 3 | Das KERZENZIEHEN BADEN ist politisch und konfessionell neutral. |
II. | Mitglieder |
Art. 4 | Das KERZENZIEHEN BADEN besteht aus natürlichen Personen (Aktiv- und Gönnermitglieder) und juristischen Personen (Gönnermitglieder). Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern. Ablehnungen erfolgen ohne Begründung. Ein Rekurs muss an die Generalversammlung erfolgen. |
Art. 5 | Aktivmitglied kann werden, wer unentgeltlich Arbeit jeder Art zu Gunsten des Vereins leistet. Gönner wird, wer jährlich mindestens CHF 100.00 spendet. |
Art. 6 | Die Mitgliedschaft bei Aktiven und Gönnern erlischt: a) durch Erklärung des Austritts b) durch Ausschluss c) durch Tod oder Auflösung der juristischen Person Als Ausschliessungsgrund gilt bei Aktiven eine zweijährige Absenz im Helferteam und bei Gönnern zweimaliges Nichtzahlen des Gönnerbeitrags gemäss Art. 5. |
Art. 7 | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschlussentscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden. |
III | Organe |
Art. 8 | Die Organe des KERZENZIEHEN BADEN sind: a) Die Generalversammlung b) Der Vorstand c) Die Revisoren |
Art. 9 | Die Generalversammlung tritt jährlich zusammen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand es für nötig erachtet oder wenn 1/5 der Mitglieder es verlangen. |
Art. 10 | Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen im Voraus mit Angabe der Traktanden und wenn möglich Vorschlag zur Gewinnverteilung. Einladungen per E-Mail sind gültig. Anträge müssen 2 Wochen vor der Generalversammlung eingereicht werden. |
Art. 11 | Die Generalversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen: a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung d) Entlastung des Präsidenten e) Wahl des Präsidenten f) Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder g) Wahl der Revisoren h) Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte j) Statutenänderungen k) Verteilung der Gewinne l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses |
Art. 12 | Jedes Aktiv- und Gönnermitglied hat eine Stimme an der Generalversammlung. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Gültige Entscheidungen erfordern das absolute Mehr. Stichentscheid hat der Präsident. |
Art. 13 | Der Vorstand besteht aus 7-9 Mitgliedern und wird von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Präsidenten erfolgt ebenfalls durch die Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzeswegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Beiträge bis zur Summe von CHF 10’000.00 pro Kalenderjahr können direkt vom Vorstand beschlossen werden. |
Art. 14 | Die Revisoren werden von der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren kontrollieren die Buchführung und führen mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durch. Die Revisoren erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. |